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Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, · Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

§ 11 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft,Artikel 11

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Nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens wird die Gesellschaft, die ihren ihr durch das Abkommen von Rom zuerkannten Sondercharakter verloren hat, die Versammlung der Aktionäre einberufen, um ihr Statut der neuen Situation anzupassen und die neuen Verwaltungsorgane zu wählen.

Diese treten unverzüglich in Funktion, und ab diesem Zeitpunkt stellen die derzeitigen Verwaltungsorgane ihre Tätigkeit ein.