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Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische · Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)

§ 25 Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische Dauer des Abkommens, Kündigung

Artikel 25

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(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.