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Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen · Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen

§ 8 Warschauer Abkommen – ZusatzabkommenArtikel VIII Artikel römisch acht

Vereinigtes Königreich

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Eine Klage auf Schadenersatz im Sinn des Artikels VII muß nach Wahl des Klägers entweder bei einem der Gerichte erhoben werden, bei denen eine Klage gegen den vertraglichen Luftfrachtführer nach Artikel 28 des Warschauer Abkommens erhoben werden kann, oder bei dem Gericht des Ortes, wo der ausführende Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung befindet.