§ 0 Übereinkommen zur Vereinheitlichung einz(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 247/1979 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1979,)
ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINHEITLICHUNG EINZELNER REGELN ÜBER DEN ZUSAMMENSTOSS VON BINNENSCHIFFEN
StF: BGBl. Nr. 204/1966 (NR: GP IX RV 725 AB 741 S. 102. BR: S. 191. )
BGBl. Nr. 553/1973 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 247/1979 (K – Geltungsbereich)
*Deutschland/BRD 553/1973 *Deutschland/DDR 247/1979 *Frankreich 204/1966 *Jugoslawien 204/1966 *Niederlande 204/1966 *Polen 553/1973 *Rumänien 553/1973 *Schweiz 553/1973 *UdSSR 204/1966 *Ungarn 553/1973
Nachdem das Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen vom 15. März 1960, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 13. September 1966 in Kraft.
Bisher haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem Übereinkommen hinterlegt: Frankreich, Jugoslawien, Niederlande (für das Königreich in Europa und für Surinam), Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens hat Österreich gemäß Artikel 19 erklärt, den deutschen Text als für sich verbindlich anzusehen.
Anläßlich des Beitrittes hat die Deutsche Demokratische Republik die in Art. 9 Buchstabe a und in Art. 15 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt sowie die in Art. 19 vorgesehene Erklärung abgegeben, daß sie den deutschen Text des Übereinkommens als für sich verbindlich betrachtet.
Der Beitritt Jugoslawiens erfolgte unter den in Artikel 9 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Vorbehalten.
Anläßlich des Beitrittes hat Polen die in Art. 9 Buchstabe b und in Art. 15 vorgesehenen Vorbehalte erklärt.
Anläßlich des Beitrittes hat Rumänien den in Art. 15 vorgesehenen Vorbehalt erklärt.
Die Beitrittsurkunde der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken enthält die in Artikel 9 Buchstabe b) und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte.
Anläßlich des Beitrittes hat Ungarn die in Art. 9 Buchstaben a und b sowie in Art. 15 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. August 1962