KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 53 KFG 1967§ 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten Paragraph 53, Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Zulassung zum Verkehr, Probe- und Überstellungsfahrten und Kennzeichen der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln durch Tafeln mit dem Bundeswappen verdeckt oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen Bundeswappen für die bei solchen Anlässen verwendeten Kraftwagen.
История на изменения
- In Kraft seit 2020-12-16