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KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967

§ 8 KFG 1967§ 8. Lenkvorrichtung Paragraph 8, Lenkvorrichtung

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

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(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen, mit der das Fahrzeug leicht, schnell und sicher gelenkt werden kann.

(2) Kraftfahrzeuge, die insbesondere wegen der Radlast der lenkbaren Räder, nicht leicht gelenkt werden können, müssen mit einer Lenkhilfe versehen sein. Die Lenkvorrichtung muß, auch wenn die Lenkhilfe ausfällt, verläßlich wirken und das sichere Lenken ermöglichen.

История на изменения
  • In Kraft seit 1977-12-21