KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 83 KFG 1967§ 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen Paragraph 83, Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen
VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Internationaler Kraftfahrverkehr
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die zollrechtlichen Vorschriften nicht berührt.
История на изменения
- In Kraft seit 2019-03-07