KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 85 KFG 1967§ 85. Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern Paragraph 85, Verwenden von ausländischen Motorfahrrädern
VIII. ABSCHNITT römisch acht. ABSCHNITT Internationaler Kraftfahrverkehr
(1) Motorfahrräder ohne dauernden Standort im Bundesgebiet, welche im Heimatstaat nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 zugelassen werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Hubraum 50 cm 3 nicht übersteigt; § 82 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen des § 62 über die Haftung für ausländische Kraftfahrzeuge bleiben unberührt.
История на изменения
- In Kraft seit 2009-08-19