KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 95 KFG 1967§ 95. Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger Paragraph 95, Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger
IX. ABSCHNITT römisch neun. ABSCHNITT Sondervorschriften für einzelne Arten von Kraftfahrzeugen und Anhängern
Für Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z 23 und 27) können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und wegen der Art ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, auch Erleichterungen sowie hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.