KDV 1967 · Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
§ 53 KDV 1967§ 53. Transportkarren und Motorkarren Paragraph 53, Transportkarren und Motorkarren
Bremsanlagen
(1) An Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.
(2) Für andere als die im Abs. 1 angeführten Transportkarren gelten die für Lastkraftwagen festgesetzten Bestimmungen.
(3) Für Motorkarren gilt § 52 Abs. 2, Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 und 6 sinngemäß.
История на изменения
- In Kraft seit 2010-04-28