KDV 1967 · Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
§ 58a KDV 1967§ 58a. Verwendung von Ersatzvorrichtungen für Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler Paragraph 58 a, Verwendung von Ersatzvorrichtungen für Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler
Bremsanlagen
Die im § 99 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Ersatzvorrichtungen für vorgeschriebene Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen hinsichtlich der Wirksamkeit und der Anbringung den Bestimmungen für die durch sie ersetzten Ausrüstungsgegenstände entsprechen.
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- KDV 1967 чл. 99