§ 0 Güterverkehr auf der Straße – steuerlich
das Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
ÜBEREINKOMMEN zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
StF: BGBl. Nr. 299/1967
BGBl. Nr. 84/1971
BGBl. III Nr. 123/1997
haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße zwischen Österreich und der ČSSR zu erleichtern, durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart: