§ 9 Grenzüberschreitender Gütertransport auf
– Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Vertragsstaat geltenden Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechtes einzuhalten.
– Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Vertragsstaat geltenden Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechtes einzuhalten.