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Abkommen über den österreichisch-niederl · Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

§ 3 Abkommen über den österreichisch-niederlArtikel 3

II. Güterverkehr römisch zwei. Güterverkehr

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Einer Genehmigung bedürfen nicht:

a) die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;

b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;

c) die Beförderung von Postsendungen;

d) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;

e) die Beförderung von Müll und Fäkalien;

f) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;

g) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

h) die Überführung von Leichen;

i) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen, für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;

j) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;

k) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;

l) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen oder Jahrmärkten, sowie für Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.