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Abkommen über den österreichisch-niederl · Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

§ 5 Abkommen über den österreichisch-niederlArtikel 5

II. Güterverkehr römisch zwei. Güterverkehr

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Die in Artikel 2 vorgesehene Genehmigung ist bei allen Fahrten in den anderen Staat mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen vorzuweisen.