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Abkommen über den österreichisch-niederl · Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

§ 7 Abkommen über den österreichisch-niederlArtikel 7

II. Güterverkehr römisch zwei. Güterverkehr

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Die Genehmigung lautet auf einen bestimmten Namen oder eine bestimmte Firma und ist nicht übertragbar. Sie gilt entweder für ein Kraftfahrzeug oder für einen Kraftwagenzug.