§ 12 Abkommen zwischen Österreich und der TürArtikel 12
III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die nationale Gesetzgebung jedes der beiden Staaten und die Verpflichtungen, die sie auf Grund internationaler Abkommen als Vertragsparteien übernommen haben und die Güter betreffen, deren Beförderung verboten ist oder einer speziellen Genehmigung bedarf, bleiben unberührt.