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Übereinkommen über die gegenseitige Aner · Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen

§ 3 Übereinkommen über die gegenseitige AnerArtikel III Artikel römisch drei

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Die Zusammensetzung und Befugnisse der Ständigen Internationalen Kommission werden durch die diesem Übereinkommen beigeschlossenen Vorschriften festgelegt. Diese Vorschriften bilden einen Bestandteil des Übereinkommens.