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Übereinkommen über die gegenseitige Aner · Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen

§ 8 Übereinkommen über die gegenseitige Aner

Artikel VIII Artikel römisch acht

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1. Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen frühestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten kündigen. Die Kündigung wird der Regierung des Königreiches Belgien notifiziert und wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation wirksam.

2. Eine Kündigung durch eine Vertragspartei wird lediglich hinsichtlich dieser Vertragspartei wirksam.