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BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971

§ 32a BStG 1971Örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte

VI. Behörden und Rechtsschutz römisch sechs. Behörden und Rechtsschutz

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Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel das längere Teilstück des festzulegenden oder aufzulassenden Straßenverlaufes liegt. Wird keine Straßenachse festgelegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils.