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Luftfahrt - Abkommen über die Internatio · Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P3

§ 8 Luftfahrt - Abkommen über die Internatio

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Artikel VIII

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat alle Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und die Organisation selbst zu benachrichtigen von

(a) jeder Unterzeichnung dieses Protokolls und dem jeweiligen

Zeitpunkt, wobei anzugeben ist, ob die Unterzeichnung mit oder ohne Vorbehalt der Annahme erfolgte;

(b) der Hinterlegung jeder Annahmeurkunde und dem jeweiligen

Zeitpunkt;

(c) dem Zeitpunkt, an dem dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen

des Artikels IV, Absatz 1, in Kraft tritt.