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Europäisches Übereinkommen über die obli · Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

§ 3 Europäisches Übereinkommen über die obliARTIKEL 3

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(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie von einem oder mehreren der Vorbehalte in Anhang II zu diesem Übereinkommen Gebrauch macht.

(2) Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt, den sie nach Absatz 1 gemacht hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifizierung ganz oder teilweise zurückziehen; die Notifizierung wird am Tage ihres Eingangs wirksam. Der Generalsekretär übermittelt ihren Wortlaut den anderen Parteien sowie den übrigen Mitgliedern des Europarats.