ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 18 ZFV 1972§ 18. Pistenlängsneigung Paragraph 18, Pistenlängsneigung
2. Abschnitt – Pisten und Stoppflächen
(1) Die Pistenlängsneigung, die aus der Differenz des höchsten und des niedrigsten Punktes entlang der Pistenmittellinie, geteilt durch die tatsächliche Pistenlänge, zu bestimmen ist, darf nicht größer sein als:
1%
bei Pisten der Klassen A, B und C,
2%
bei Pisten der Klassen D, E, F und bei Hubschrauberpisten.
(2) Auf keinem Teil der Piste darf die Längsneigung größer sein als:
1,25%
bei Pisten der Klassen A und B, wobei jedoch die Neigung des ersten und des letzten Viertels der Pisten 0,8% nicht überschreiten darf,
1,5%
bei Pisten der Klasse C,
2,0%
bei Pisten der Klassen D, E und F.