ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 40 ZFV 1972§ 40. Übergangsflächen Paragraph 40, Übergangsflächen
1. Abschnitt – Schutzbereich
(1) Die Neigung der Übergangsflächen, gemessen in der Vertikalebene senkrecht zur Pistenmittellinie, darf nicht größer sein als:
14,3%
bei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,
20,0%
bei Landpisten der Klassen D und E,
25,0%
bei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten,
30,0%
bei Landeflächen für Segelflugzeuge.
(2) Bei Flugfeldern ohne Pisten sind die Übergangsflächen an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen anzuschließen. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.