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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 61 ZFV 1972§ 61. VOR-Kontrollpunkt-Markierung Paragraph 61, VOR-Kontrollpunkt-Markierung

3. Abschnitt – Markierung von befestigten Bewegungsflächen

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(1) Auf Flughäfen, in deren Nähe sich ein zur Überprüfung von VOR-Bordanlagen verwendbares UKW-Drehfunkfeuer (VOR) befindet, muß an geeigneter Stelle ein VOR-Kontrollpunkt nach dem Muster der Anlage 15 markiert sein.

(2) Die aus einem Kreisring mit Richtungspfeil bestehende Markierung muß mit der Pfeilspitze zum VOR zeigen. Die zugehörige Hinweistafel muß vom Pilotenraum des Luftfahrzeuges aus lesbar, 30 m vom Rand der Bewegungsfläche, folgendes enthalten:

die Buchstabengruppe „VOR“,

die Funkfrequenz des VOR,

die mißweisende Richtung vom VOR zum Kontrollpunkt, sowie

bei Vorhandensein eines Entfernungsmeßgerätes dessen Entfernung vom Kontrollpunkt.