ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 65 ZFV 1972§ 65. Markierung von Wasserflugplätzen Paragraph 65, Markierung von Wasserflugplätzen
4. Abschnitt – Markierung von unbefestigten Bewegungsflächen und Wasserflächen
Die Ränder von Wasserpisten müssen in Abständen von 60 m, die Ränder von Fahrrinnen, Wendebecken und Anlegestellen in Abständen von 30 m durch dauerhaft verankerte, gelbe Bojen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 3 markiert sein.