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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 93 ZFV 1972§ 93. Hindernisfeuer Paragraph 93, Hindernisfeuer

4. Abschnitt – Hindernisbefeuerung

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(1) Hindernisfeuer müssen rotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 10 cd in allen Richtungen über der Horizontalen ausstrahlen.

(2) Hindernisfeuer dürfen nicht tiefer als 3 m unter der Oberkante des zu befeuernden Objektes angebracht sein. Wenn Hindernisfeuer durch einen Gegenstand in irgendeiner Richtung verdeckt werden, so müssen zusätzliche Hindernisfeuer derart angebracht sein, daß sie den Umriß des Hindernisses wiedergeben.