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Internationaler Straßenverkehr (Russisch · Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

§ 16 Internationaler Straßenverkehr (RussischArtikel 16

III. Allgemeine Bestimmungen römisch drei. Allgemeine Bestimmungen

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Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Bezüglich Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrollen werden die Bestimmungen der internationalen Abkommen, denen beide Vertragschließenden Teile angehören, und im Falle von Fragen, die in diesen Abkommen nicht geregelt sind, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragschließenden Teile angewendet.