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Internationaler Straßenverkehr (Russisch · Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

§ 23 Internationaler Straßenverkehr (RussischArtikel 23

III. Allgemeine Bestimmungen römisch drei. Allgemeine Bestimmungen

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Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile werden miteinander Kontakt halten, um mit der Erfüllung dieses Abkommens verbundene Fragen zu erörtern und einen Erfahrungsaustausch zu pflegen.