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Internationaler Straßenverkehr (Russisch · Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

§ 7 Internationaler Straßenverkehr (RussischArtikel 7

II. Gütertransporte römisch zwei. Gütertransporte

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Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

1. Transporte, bei denen die Abmessungen oder Gewichte des Kraftfahrzeuges mit oder ohne Fracht, die auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles festgesetzten Normen überschreiten, sowie Transporte gefährlicher Güter bedürfen einer Sondergenehmigung durch die zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden Teiles.

2. Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Sondergenehmigung eine bestimmte Route für den Transport vorsieht, so ist diese einzuhalten.