Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Übereinkommen über die Internationale Fe · Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

§ 17 Übereinkommen über die Internationale Fe(Unterzeichnung)

ARTIKEL XVII ARTIKEL römisch siebzehn

В силаОфициален текст

a) Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1971 bis zu seinem Inkrafttreten, längstens jedoch neun Monate, in Washington

i) für die Regierung jedes Vertragsstaates des Vorläufigen Übereinkommens,

ii)

für die Regierung jedes anderen Mitgliedstaates der Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmelde-Union

zur Unterzeichnung auf.

b) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, kann dies ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung tun, oder sie kann bei der Unterzeichnung erklären, daß diese vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt.

c) Jeder unter lit. a fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.

d) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

История на изменения
  • In Kraft seit 2010-11-30