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Übereinkommen über die Internationale Fe · Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

§ 5 Übereinkommen über die Internationale FeAufsicht

ARTIKEL V ARTIKEL römisch fünf

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Die ITSO ergreift alle Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses einer Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse, die geeignet sind, um die Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen in bezug auf bestehende und künftige öffentliche Telekommunikationsdienste, die das Unternehmen anbietet, wenn Weltraumsegmentkapazität auf kommerzieller Basis verfügbar ist, insbesondere des Prinzips des nichtdiskriminierenden Zugangs zum System des Unternehmens zu beaufsichtigen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2010-11-30