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Luftverkehrsabkommen (Türkei) · Luftverkehrsabkommen (Türkei)

§ 6a Luftverkehrsabkommen (Türkei)Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen

Artikel 6a

В силаОфициален текст

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden.

История на изменения
  • In Kraft seit 1988-07-01