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Vertrag zwischen Österreich und der Bund · Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

§ 11 Vertrag zwischen Österreich und der BundArtikel 11

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(1) Die Bahnpost unterliegt im Eisenbahndurchgangsverkehr keinen Beschränkungen und keinen Gebühren der Bundesrepublik Deutschland. Inwieweit für die vom Ausland nach dem Ausland durch die Bundesrepublik Deutschland beförderten Postsendungen eine Durchgangsvergütung zu leisten ist, richtet sich nach dem Weltpostvertrag und den Abkommen des Weltpostvereines.

(2) Die Briefkästen an Gepäck- und Postwagen sowie an Gepäck- und Postabteilen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten.

(3) Die in Gepäck- oder Postwagen sowie in Gepäck- oder Postabteilen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.