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Luftverkehrsabkommen (Rumänien) · Luftverkehrsabkommen (Rumänien)

§ 12 Luftverkehrsabkommen (Rumänien)ARTIKEL 12

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Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit Beratungen pflegen, um sich zu vergewissern, daß die in diesem Abkommen verankerten Grundsätze angewendet und daß dessen Ziele in zufriedenstellender Weise verwirklicht werden.