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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 22 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 22

Artikel 21

В силаОфициален текст

Der Rat ernennt mit Zustimmung der Versammlung den Generalsekretär. Er trifft ferner Vorkehrungen für die Einstellung des sonstigen erforderlichen Personals und setzt die Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär und das sonstige Personal fest; hierbei sind nach Möglichkeit die bei den Vereinten Nationen und ihren Fachorganisationen geltenden Beschäftigungsbedingungen zugrunde zu legen.