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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 31 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 31

TEIL VII TEIL römisch sieben Schiffssicherheitsausschuß

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Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens aber vorbehaltlich des Artikels 27, hat der Schiffssicherheitsausschuß bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.