§ 40 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 40
TEIL IX TEIL römisch neun Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.