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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 55 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 55

TEIL XII TEIL römisch zwölf Finanzen

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(a) Vorbehaltlich eines Abkommens zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen prüft und genehmigt die Versammlung die Haushaltsvoranschläge.

(b) Die Versammlung legt die Ausgaben entsprechend einem nach Prüfung der diesbezüglichen Vorschläge des Rates von ihr festgesetzten Verteilungsschlüssel auf die Mitglieder um.