§ 67 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 67
TEIL XVII TEIL römisch siebzehn Änderungen
Alle gemäß Artikel 66 angenommenen Änderungen werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Mitgliedern unverzüglich eine Abschrift der Änderung.