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Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz) · Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)

§ 3 Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)Artikel 3

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen

В силаОфициален текст

In Häfen und an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, ist das bloße Anlegen eines Fahrzeuges unentgeltlich. Jedoch dürfen für besondere Leistungen, die in solchen Häfen oder an solchen Landestellen erbracht werden, unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 2 Gebühren vorgesehen werden.