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Abkommen zwischen Österreich und Italien · Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

§ 12 Abkommen zwischen Österreich und ItalienBeförderungsrecht; Tarife

ARTIKEL 12

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Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten vereinbaren unter Bedachtnahme auf bestehende internationale Vereinbarungen, in welchen Fällen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut und Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen und Österreich österreichisches Recht anzuwenden ist. In gleicher Weise wird von den bezeichneten Zentralbehörden der Tarifschnittpunkt festgelegt.

История на изменения
  • In Kraft seit 2008-01-01