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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 102 BSOPflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord

Abschnitt I Abschnitt römisch eins ALLGEMEINES

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(1) Die Schiffsmannschaft hat die Anweisungen zu befolgen, die der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beizutragen.

(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.