BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 110 BSOSchutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
Abschnitt I Abschnitt römisch eins ALLGEMEINES
Durch den Betrieb der Fahrzeuge darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.