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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 112 BSOFestgefahrene und gesunkene Fahrzeuge

Abschnitt I Abschnitt römisch eins ALLGEMEINES

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Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigt, so muß dessen Schiffsführer die Zeichen entsprechend den §§ 3.08 und 3.11 setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.