BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 202 BSOAnbringung der Kennzeichen
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei KENNZEICHEN DER FAHRZEUGE
Die Kennzeichen nach § 2.01 sind in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grunde oder dunkel auf hellem Grunde sein.
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- BSO чл. 2.01