BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 307 BSOZusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Abschnitt III Abschnitt römisch drei SICHTZEICHEN DER FAHRZEUGE
Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach § 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein grünes helles Rundumlicht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach § 3.06 Abs. 1 lit. a führen.
История на изменения
- In Kraft seit 2022-04-01
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- BSO чл. 3.06