BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 401 BSOAllgemeines
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Schallzeichen und Sprechfunk
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen (Anlage A) müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden.
Unter einem kurzen Ton ist ein Ton in der Dauer von etwa 1 Sekunde,
unter einem langen Ton ein solcher in der Dauer von etwa 4 Sekunden zu verstehen. Die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Tönen muß etwa 1 Sekunde betragen.
История на изменения
- In Kraft seit 2014-01-01