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Luftverkehrsabkommen (Jordanien) · Luftverkehrsabkommen (Jordanien)

§ 7 Luftverkehrsabkommen (Jordanien)Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Artikel 7

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Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen als gültig anzuerkennen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.