Luftverkehrsabkommen (Jordanien) · Luftverkehrsabkommen (Jordanien)
§ 9 Luftverkehrsabkommen (Jordanien)Direkter Transitverkehr
Artikel 9
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen keiner Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen Abgaben befreit.